Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig die schweizerische Rechtsordnung zu achten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz oder mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.