Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt. Unabhängig davon steht es dem MIKA frei, das bisherige Legalverhalten auch unter dem Aspekt einer allfälligen Bewilligungsrückstufung (bzw. deren Androhung) zu würdigen, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwarnung zum Widerruf mit Wegweisung aus der Schweiz mangels Vorliegens eines Widerrufsgrunds als - 10 - unzulässig. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. September 2023 ist aufzuheben.