2.3. Weitere Widerrufsgründe, welche im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG einen aufenthaltsbeendenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder eine entsprechende Androhung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere sind in den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen der letzten beiden Wohngemeinden des Beschwerdeführers vom 21. bzw. 24. April 2023 keinerlei Betreibungen registriert (MI-act. 91 f.) und vermag der Beschwerdeführer existenzsichernde Einkünfte zu erzielen. 2.4. Damit ist die Androhung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung unzulässig, da es an einem Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG fehlt.