Auch wenn insbesondere die Unfallfahrt vom 10. Juli 2021 durchaus mit einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging, verletzte der Beschwerdeführer nie besonders hochwertige Rechtsgüter und ist eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben nie festgestellt worden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.144 vom 25. April 2023, Erw. 5.2.2.2 [lediglich abstrakte Gefährdung]). Für sich allein genommen hat damit keines der vom Beschwerdeführer verübten Delikte den Charakter eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.