2.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund zehn Jahren dreimal wegen Strassenverkehrsdelikten bestraft: Bei seiner ersten Tat vom 5. November 2011 führte er unter Alkoholeinfluss ein Motorfahrzeug, wobei er aber keine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration aufwies (MI-act. 55 f.). Am 22. April 2018 lenkte er übermüdet ein Motorfahrzeug. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h und kollidierte in der Folge aufgrund von Sekundenschlaf mit einem Personenwagen (MIact.