O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten im Strassenverkehr eine ausgeprägte Geringschätzung und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbart habe, die nicht allein mit -5-