Auch wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 24. Mai 2023 verlangt, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss (auch) gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Verfügung des MIKA aufgrund des Devolutiveffekts der Einsprache nicht angefochten werden kann, jedoch automatisch als mitangefochten gilt.