1. Die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 24. Mai 2023 sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 17 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 21). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 22 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2024 beraten und entschieden.