Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 93 f.; 98) verwarnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2023, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Zudem machte es ihn darauf aufmerksam, dass er inskünftig nicht mehr straffällig werden sollte (MI-act. 105 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2023 (Datum Poststempel) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 115 ff.; 123). -3-