eine eingehendere Begründung war diesbezüglich ebenfalls nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Soweit die Beschwerdeführerin den Beweisantrag auf Einholung eines Amtsberichts vor Verwaltungsgericht erneuert bzw. um weitere Punkte ergänzt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13), ist dieser abzuweisen. Aufgrund der Rechnung Nr. hhh (Vorakten 50) besteht kein genügender Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach den Angaben des Grundbuchamts sind selbstständige und dauernde Rechte für Photovoltaikanlagen äusserst selten (Vorakten 63). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.