Erst recht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass an einer entsprechenden Praxis festgehalten würde, nachdem die Vorinstanz unmissverständlich ausgeführt hat, dass auf den Verkehrswert der belasteten Bodenfläche abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" für sich reklamieren. Bei diesem Ergebnis hatte die Vorinstanz mangels Entscheidrelevanz keine weiteren Abklärungen zu treffen und insbesondere keinen Amtsbericht einzuholen; eine eingehendere Begründung war diesbezüglich ebenfalls nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12).