Die Grundbuchämter stellten somit auf den Verkehrswert der belasteten Bodenfläche ab (Vorakten 38 f., 63). Es kann daher – unabhängig von der eingereichten Rechnung des Grundbuchamts S._____ (Vorakten 50) – nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Grundbuchämter eine Praxis besteht, selbstständige und dauernde Rechte für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen mit der Minimalabgabe von Fr. 100.00 zu belasten. Erst recht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass an einer entsprechenden Praxis festgehalten würde, nachdem die Vorinstanz unmissverständlich ausgeführt hat, dass auf den Verkehrswert der belasteten Bodenfläche abzustellen sei.