Das Grundbuchamt R._____ bezieht sich bezüglich seiner Abgabeverfügung auf die Geschäftsleitungssitzung der Grundbuchämter des Kantons Aargau vom 23. August 2022. Anlässlich dieser seien sämtliche Standortleiterinnen und Standortleiter der Ansicht gewesen, dass bei der Begründung von selbstständigen und dauernden Rechten für Photovoltaikanlagen auf Dächern vom Bodenwert ausgegangen werden müsse. Die Grundbuchämter stellten somit auf den Verkehrswert der belasteten Bodenfläche ab (Vorakten 38 f., 63).