6.3. Was die angesprochene Abgabeverfügung des Grundbuchamts S._____ vom 3. März 2023 anbelangt, legte die Beschwerdeführerin lediglich die betreffende Rechnung Nr. hhh vor. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Rechtsgeschäfte im Einzelnen betroffen waren und worauf eine Abgabe von Fr. 100.00 für ein selbstständiges und dauerndes Recht beruht (Vorakten 50). Das betreffende Dokument ist folglich nur beschränkt aussagekräftig. - 10 -