6.2. Nach der Rechtsprechung und Lehre wird ein "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1; 136 I 65, Erw. 5.6; 127 I 1, Erw. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 521). Unter diesen engen Voraussetzungen könnte ein Anspruch der Beschwerdeführerin bestehen, dass für ihr Rechtsgeschäft eine Abgabe von Fr. 100.00 erhoben würde.