6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht". Die beurkundende Notarin habe ein identisches Rechtsgeschäft beim Grundbuchamt S._____ angemeldet. Dafür sei die in § 18 Abs. 1 GBAG vorgesehene Minimalabgabe von Fr. 100.00 erhoben worden. Die betreffende Abgabenverfügung sei am 3. März 2023 ergangen, mithin deutlich nach der erstinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2022 und der Geschäftsleitungssitzung der Standortleiterinnen und Standortleiter vom 23. August 2022, auf welche das Grundbuchamt Bezug genommen habe.