Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) liegt nicht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die verfügte Grundbuchabgabe "fresse" den Ertrag eines gesamten Jahres (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10), ist festzuhalten, dass die Gebühr nicht für die Photovoltaikanlage geschuldet ist, sondern für die Begründung eines selbstständigen und dauernden Benützungsrechts. Insgesamt erscheint die Grundbuchabgabe vor dem Hintergrund ihres teilweise fiskalischen Charakters (vgl. vorne Erw.