5. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die umstrittene Gebühr sei unverhältnismässig, und zwar sowohl im Vergleich zu allen anderen Gebühren, die nach GBAG erhoben würden, als auch im Vergleich zum Ertrag, der sich aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ergebe. -9-