Bezüglich der Wertbestimmung der belasteten Bodenfläche wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen (§ 7 GBAG; § 23 Abs. 1 VRPG) und in der Folge von einem Verkehrswert von Fr. 850.00 / m2 ausgegangen (angefochtener Entscheid, Erw. 5; Vorakten 38, 73 f., 81). Die betreffende Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht eigens beanstandet, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz eine bevorstehende Änderung der Nutzungsordnung zu Recht miteinbezog (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3).