4. Die Vorinstanzen haben zur Bestimmung der belasteten Bodenfläche die Gebäude- bzw. Dachflächen der bestehenden Bauten herangezogen, auf denen entsprechend der Dienstbarkeit eine Photovoltaikanlage errichtet werden darf. Aufgrund des Plans für das Grundbuch (Art. 732 Abs. 2 ZGB) und der Grundbuchauszüge liess sich eine Gesamtfläche von 16'594 m2 bestimmen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3; Vorakten 62 ff.; 81). Bezüglich der Wertbestimmung der belasteten Bodenfläche wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen (§ 7 GBAG; § 23 Abs. 1 VRPG) und in der Folge von einem Verkehrswert von Fr. 850.00 /