In räumlicher Hinsicht ergibt sich die Ausübung des vorliegenden Benützungsrechts aus dem Plan für das Grundbuch (Art. 781 Abs. 3 i.V.m. Art. 732 Abs. 2 ZGB): Dieses ist auf die Gebäude- bzw. Dachflächen bestehender Bauten beschränkt (Vorakten 64). Dass die Photovoltaikanlage auf den Dächern von Gebäuden zu errichten ist (Vorakten 68) und in dieser Hinsicht eine tendenziell wenig weitgehende Beschränkung des Eigentums besteht, bedeutet nicht, dass dieser Umstand abgaberechtlich zu berücksichtigen wäre. Eine entsprechende Differenzierung sieht § 18 Abs. 1 GBAG bei der Errichtung von selbstständigen und dauernden Rechten nicht vor.