3.5. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die vorliegend vereinbarte Dienstbarkeit schränke andere Nutzungen des jeweils belasteten Grundstücks kaum bzw. nicht ein, bezieht sie sich nicht auf die Errichtung des Servituts als selbstständiges und dauerndes Recht. Dienstbarkeiten gemäss Art. 781 ZGB sind dafür geeignet, einer anderen Person eine aus Sicht des belasteten Eigentümers nebensächliche bauliche Nutzung zu ermöglichen (vgl. BRÜCKER/KUSTER, a.a.O., Rz. 324). In räumlicher Hinsicht ergibt sich die Ausübung des vorliegenden Benützungsrechts aus dem Plan für das Grundbuch (Art. 781 Abs. 3 i.V.m.