gebührenpflichtig ist nicht die Photovoltaikanlage als solches, sondern die (keinesfalls zwingende) Begründung eines selbständigen und dauernden Benützungsrechts hierfür. Dass für eine betroffene Bodenfläche im Ergebnis mehrfach Grundbuchabgaben erhoben werden können (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6), ist eine Konsequenz der gesetzlichen Ausgestaltung des selbstständigen und dauernden Rechts (vgl. vorne Erw. 3.2). Insgesamt ergibt sich, dass kein hinreichender Grund besteht, um vom klaren Wortlaut von § 18 Abs. 1 GBAG abzuweichen. Auf das sachenrechtliche Akzessionsprinzip bzw. dessen Durchbrechung in Art. 675 ZGB -8-