anderen Bestimmungen abzustellen (BGE 143 II 268, Erw. 4.3.1; 141 V 191, Erw. 3). Aus den gesetzlichen Regelungen von § 18 Abs. 1 GBAG und § 29 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmissverständlich, dass die Abgabe im Falle der Begründung von selbstständigen und dauernden Rechten aufgrund des Verkehrswerts der belasteten Bodenfläche und bei der (blossen) Eintragung von Dienstbarkeiten aufgrund deren Werts zu erheben ist. Triftige Gründe, weshalb vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen wäre, bestehen keine. Die historische Auslegung spricht nicht gegen den Wortlaut von § 18 Abs. 1 GBAG (bezeichnenderweise behauptet die Beschwerdeführerin nichts Anderes; vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8).