Für die (blosse) Eintragung einer Dienstbarkeit auf einem belasteten Grundstück wird gemäss § 29 Abs. 1 GBAG eine Abgabe in Höhe von 1 ‰ des Wertes (pro herrschendes Grundstück oder pro berechtigte Person) erhoben, jedoch von mindestens Fr. 50.00.