3.3. Gemäss § 18 Abs. 1 GBAG beträgt die Grundbuchabgabe für die Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte 2 ½ ‰ des Verkehrswerts der belasteten Bodenfläche, mindestens jedoch Fr. 100.00. Dieser Abgabetatbestand knüpft daran an, dass selbstständige und dauernde Rechte nach Art. 655 Abs. 3 ZGB als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden (Art. 22 Abs. 1 GBV). Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts (Art. 22 Abs. 2 GBV; FASEL, a.a.O., Art. 22 N. 15 ff.). -7-