943 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und kann Gegenstand des Rechtsverkehrs, insbesondere Belastungsobjekt von beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten), sein, sofern es Sachherrschaft vermittelt (LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Auflage 2023, Art. 655 N. 11). Das betreffende Rechtsgeschäft wurde vom Grundbuchamt entsprechend der Anmeldung vollzogen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für das selbstständige und dauernde Benützungsrecht wurde ein separates Grundbuchblatt angelegt (Art. 22 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]).