KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Auflage 2021, Rz. 323 f.). Wird eine solche Dienstbarkeit wie vorliegend nicht ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet und auf wenigstens 30 Jahre begründet (Vorakten 67 f.), kann sie gemäss Art. 655 Abs. 3 ZGB als selbstständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch aufgenommen werden. Als solches gilt es als Grundstück (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 943 Abs. 1 Ziff.