3.2. Gemäss Art. 781 Abs. 1 ZGB können abgesehen von der Nutzniessung, dem Wohnrecht, dem Baurecht und dem Quellenrecht auch Dienstbarkeiten anderen Inhalts zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen an einem Grundstück bestellt werden. Mit einer anderen Personaldienstbarkeit nach Art. 781 Abs. 1 ZGB kann etwa einem Stromerzeuger die Installation von Solaranlagen auf fremdem Eigentum gestattet werden (CHRISTIAN BRÜCKNER/MATHIAS KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Auflage 2021, Rz.