daraus ergebe sich eine Gesamtfläche von 16'594 m2. Diese sei heranzuziehen, zumal eine Photovoltaikanlage mit geeigneten Ständern auch direkt auf dem Boden erstellt werden könnte (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2, 4.4, 4.5). 3. 3.1. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Grundbuchabgabe nach § 1 GBAG eine Gemengsteuer dar, die teils Gebühren- und teils Steuercharakter aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- -6-