Zur Erstellung der Photovoltaikanlage hätte kein selbstständiges und dauerndes Recht errichtet werden müssen. Bei einem entsprechenden Verzicht wäre die Grundbuchabgabe gemäss § 29 GBAG entsprechend dem Wert der Dienstbarkeit berechnet worden. Die Urkundsperson habe das selbstständige und dauernde Benutzungsrecht entsprechend Art. 732 Abs. 2 ZGB im Plan für das Grundbuch dargestellt und flächenmässig ausgeschieden. Die betreffende grün markierte Bodenfläche entspreche den Dachflächen der betroffenen Gebäude von LIG ccc, ddd, eee, fff und ggg; daraus ergebe sich eine Gesamtfläche von 16'594 m2.