2. Die Vorinstanz erwog, gemäss § 18 Abs. 1 GBAG werde für die Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte eine Grundbuchabgabe erhoben, die gestützt auf die belastete Bodenfläche berechnet werde. Die Beschwerdeführerin profitiere von der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Rechts, indem die Eigentümerschaft der Photovoltaikanlage und der jeweiligen Parzelle auseinanderfielen (Durchbrechung des Akzessionsprinzips); als Grundstück könne das Servitut zudem selbst belastet werden. Zur Erstellung der Photovoltaikanlage hätte kein selbstständiges und dauerndes Recht errichtet werden müssen.