Damit gehe dieses selbst davon aus, dass ausschliesslich Dachflächen von bestehenden Gebäuden, nicht aber Bodenflächen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBAG belastet würden. Die Dauer der Dienstbarkeit sei auf 30 Jahre begrenzt und insofern mit der dauernden Belastung einer Bodenfläche nicht vergleichbar. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn die Bodenfläche "konsumiert" und eine andere Nutzung ausgeschlossen werde, nicht jedoch, wenn wie vorliegend andere Nutzungen unverändert stattfänden. Ansonsten könnte dieselbe Bodenfläche mehrfach mit Grundbuchabgaben belastet werden.