Dienstbarkeit, welche Dachflächen betreffe – über der Erdoberfläche liege. Die Bestellung eines Baurechts an einem Stockwerk eines Gebäudes werde durch Art. 675 Abs. 2 ZGB explizit ausgeschlossen. Ein entsprechendes Verständnis gelte auch im Anwendungsbereich des GBAG. Die Vertragsparteien hätten Parzelle Nr. aaa, auf der sich kein Gebäude befinde, auf Verlangen des Grundbuchamts von der Dienstbarkeit ausgenommen. Damit gehe dieses selbst davon aus, dass ausschliesslich Dachflächen von bestehenden Gebäuden, nicht aber Bodenflächen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBAG belastet würden.