II. 1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, zur Bestimmung der Grundbuchabgabe dürfe nicht tel quel auf § 18 Abs. 1 GBAG abgestellt werden. Danach betrage die Abgabe für die Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte 2 ½ ‰ des Verkehrswerts der belasteten Bodenfläche, mindestens jedoch Fr. 100.00. Mit der eingetragenen Dienstbarkeit, welche eine Photovoltaikanlage ermögliche, werde keine "Bodenfläche" belastet. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verwende den Begriff der Bodenfläche im Zusammenhang mit dem Baurecht in Art. 675 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1.