Dieser hat seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (vgl. § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 lit. c der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Dessen Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. § 30 Abs. 2 GBAG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 30 Abs. 1 GBAG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.