I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen Abgaberechnungen der Grundbuchämter kann gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (GBAG; SAR 725.100) beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Dieser hat seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) delegiert (vgl. § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 lit.