3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Grundbuchamt R._____, sei anzuweisen, die Minimalgebühr von CHF 100.– bzw. eine angemessene Gebühr gemäss nachstehenden Ausführungen festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. 2. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 beantragte das DVI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. -4-