3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 215.60, gesamthaft Fr. 2'215.60, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die angefochtene Abgaben- und Gebührenverfügung Nr. bbb vom 17. November 2022 sei aufzuheben.