3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt der Zustimmung der C._____ AG und der D._____ AG) das Recht einzuräumen, auf die Ausgestaltung der Personaldienstbarkeit als selbständiges und dauerndes Recht zu verzichten unter entsprechender Reduktion der Gebührenverfügung auf eine Gebühr nach § 29 GBAG. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, verfügte am 5. September 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Parteikosten ersetzt.