7. Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Vorinstanz aufgrund hinreichender Indizien davon auszugehen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 und somit für die Steuerperiode 2020 in U._____ befand, wo er sich mehrheitlich aufhielt und von wo aus er eine unbefristete, unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Da der - 17 - Beschwerdeführer den ihm obliegenden Gegenbeweis, seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in S._____ zu haben, nicht zu erbringen vermochte, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.