6.5 Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine gewichtigen oder hinreichend dargelegten Indizien gegen die Annahme des Steuerdomizils in U._____ darstellen. Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine stärkere Verbindung zu S._____ als zu U._____ für die Steuerperiode 2020 genügend begründet nachzuweisen. Aber selbst wenn er dies begründet vorgebracht hätte, erscheinen seine persönlichen Beziehungen zu S._____ zwar nicht als unbedeutend, aber sie reichen nicht aus, um die Bindung aufzuwiegen, die in der Steuerperiode 2020 aufgrund der täglichen Arbeit in R._____, seines Alters von 27 Jahren sowie seines Status als Alleinstehender bestand.