6.2 Auch die Argumente, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugunsten seines Wohnsitzes in S._____ vorbringt, sind sehr allgemein gehalten, kaum substantiiert und in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer führt lediglich allgemein aus, dass er ein enges Verhältnis zu seinen in S._____ und Umgebung lebenden Verwandten pflege. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin dieses Verhältnis besteht und weshalb es in unveränderter Intensität über das 27. Altersjahr hinaus fortbestehen soll.