__ aufgehalten und den im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins regelmässig bezahlt hätte. Weil der Beschwerdeführer sich trotz Mitwirkungspflicht weigerte, die Konto- und Kreditkartenauszüge einzureichen, ist davon auszugehen, dass die Konto- und Kreditkartenabrechnungen zeigen würden, dass er sich weder regelmässig in S._____ aufgehalten noch die Mietzinsen für die Mitbenützung der Wohnung in S._____ bezahlt hat.