Der Beschwerdeführer verweigerte damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut und unter unzutreffender und geradezu mutwilliger Berufung auf angeblich bereits vorgelegte Unterlagen, die Erfüllung der Aktenauflage. Es ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Konto- und Kreditkartenauszüge eingereicht hätte, wenn daraus hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich regelmässig an den Wochenenden in S._____ aufgehalten und den im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins regelmässig bezahlt hätte.