dere wo er seine Wochenenden und freien Tage sowie seine Freizeit verbracht habe. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Grossteil seiner Transaktionen bar abgewickelt haben, dies auch aus den Abrechnungen seines Privatkontos durch entsprechende Barabhebungen ersichtlich sein müsste. Der Beschwerdeführer wurde daher auch im vorliegenden Verfahren aufgefordert, die entsprechenden Bankbelege und Kreditkartenabrechnungen bis spätestens am 31. Dezember 2023 einzureichen.