In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer sich dann auf den Standpunkt, dass er einen Grossteil seiner Transaktionen in bar abwickle, weshalb Bank- und Kreditkartenauszüge keinen vollständigen Überblick über seine finanziellen Aktivitäten und seinen Aufenthaltsort geben würden. Zudem machte er "ernsthafte Bedenken" bezüglich des Schutzes seiner Privatsphäre geltend. Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2023 wurde der Beschwerdeführer deshalb darauf hingewiesen, dass die detaillierten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge ein geeignetes und zumutbares Mittel seien, um abzuklären, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum jeweils aufgehalten habe, insbeson-