Diese zahlreichen Indizien (darunter auch die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren) sprechen in ihrer Gesamtheit für die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeits- bzw. des Wochenaufenthaltsortes. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint somit die von der Vorinstanz angenommene Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2020 in U._____ befand, im Ergebnis als gerechtfertigt. Es obliegt deshalb dem vermutungsweise in U.___