5.5 Zusammenfassend führen die nachfolgenden Indizien zur natürlichen Vermutung, dass sich der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers per Stichtag 31. Dezember 2020 in U._____ befand: Der ledige, 27-jährige Beschwerdeführer hat in U._____ im Jahr 2020 eine 2 ½-Zimmer-Wohnung unbefristet gemietet und sein Arbeitsort befand sich im rund fünf Kilometer entfernten R._____, wo er bei der Firma C._____ AG als IT-Supporter tätig war. Massgebend ist der nachgewiesene Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an den Arbeitstagen in seiner selbstmöblierten Wohnung in U._____ aufhielt und von dort aus den Arbeitsplatz aufsuchte. Für den Steuerwohnsitz in U.___