_ erfolgte gemäss Untermietvertrag erst im Juli 2019 bzw. gemäss Fragebogen zur Abklärung des Nebenwohnsitzes einen Monat später (August 2019). Somit verbrachte der Beschwerdeführer – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht eineinhalb Jahre, sondern nur etwas mehr als ein Jahr in S._____, bevor er sich im September 2020 als Wochenaufenthalter in U._____ anmeldete. Die behauptete tiefe Verwurzelung in S._____ nach nur knapp einem Jahr erscheint schon deshalb lebensfremd, weil es sich bei S._____ nicht um den Ort seiner Kindheit und Jugend (Z._____), sondern um einen fast 50 km davon entfernten Ort handelt.